Argumenteblatt CONTRA 5-02
Erstellt: 31.03.2022 | Stand: 31.03.2022
Das ist dann der Fall, wenn der Ausschreibende einer Dienstleistung (z. B. im Straßenbaumaßnahme) nicht schon in der Ausschreibung darauf besteht, dass die einzusetzenden Maschinen und Geräte mit Bioschmierstoffen ausgestattet sind. (Das gilt natürlich auch z. B. für Schalöle u. a.). Ein ähnliches Argument lautet:
Mit der regelmäßigen Anforderung in Ausschreibungen, dass Maschinen und Geräte eingesetzt werden müssen, die mit Bioschmierstoffen ausgestattet sind, wird in der Regel der Leasingpartner den zu leasenden Maschinenpark entsprechend anpassen. Unternehmen, die von vornherein Maschinen anbieten, die mit Bioschmierstoffen ausgestattet sind, werden nach und nach einen Vorteil am Markt haben.
Voraussetzung ist jedoch erst einmal – siehe oben –, dass Beschaffungsverantwortliche bei ihren Ausschreibungen von Dienstleistungsaufträgen immer häufiger bis regelmäßig auf einer Ausstattung mit Bioschmierstoffen bestehen.
Der Einsatz von Bioschmierstoffen ist übrigens für einige Einsatzbereiche vorgeschrieben und gängige Praxis.
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